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AfD-Politiker Höcke: Warum das Urteil gegen ihn auf sicheren ...

AfDPolitiker Höcke Warum das Urteil gegen ihn auf sicheren
Weil er eine verbotene Nazi-Parole verwendet hat, ist Thüringens AfD-Chef Björn Höcke zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Richter*innen berufen sich auf eine klare Rechtslage. Weshalb bei solchen Straftaten der Vorsatz entscheidend ist.

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Durch den Prozess gegen den Björn Höcke, den Vorsitzenden der AfD-Thürungen, wegen der Verwendung der SA-Losung „Alles für Deutschland" rückt auch die angewandte Strafnorm des Paragrafen 86a im Strafgesetzbuch wieder ins Licht der Öffentlichkeit. 

Die öffentliche Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist in Deutschland strafbar. Paragraf 86a des Strafgesetzbuchs sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafen vor. Lange Zeit ging es dabei vor allem um die Kennzeichen von NS-Organisationen. 

Der Paragraf ist aber nicht darauf begrenzt, sondern betrifft auch die Kennzeichen anderer verbotener Organisationen etwa der palästinensischen Terrorgruppe Hamas. Im Kontext der AfD sind aber weiterhin vor allem NS-Symbole betroffen.

Welche Grußformen und Symbole tabu sind

Die Strafnorm erfasst natürlich die öffentliche Verwendung des Hakenkreuzes und von Uniformstücken von nationalsozialistischen Organisationen. Ebenso wird die Verwendung spezifischer NS-Grußformen bestraft, etwa der ausgestreckte Arm („Hitler-Gruß"), die Grußformel „Heil Hitler" oder die Parole „Sieg Heil". Auch die NSDAP-Parteihymne, das sogenannte Horst-Wessel-Lied („Die Fahne Hoch! Die Reihen fest geschlossen") wird von der Strafnorm erfasst. 

Es gibt allerdings keine offizielle Liste der verbotenen Kennzeichen. Bei NS-Organisationen entscheidet letztlich die Justiz, welche Signets und Parolen als Kennzeichen dieser Organisationen anzusehen sind und daher strafbar sind. 

Der Prozess kann zum Beispiel durch Strafanzeigen aus der Bevölkerung ausgelöst werden. Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, entscheidet ein Strafgericht über die Strafbarkeit der Verwendung gemäß Paragraf 86a, notfalls bis hin zum Bundesgerichtshof. 

Der Vorsatz ist entscheidend

Da von niemand erwartet wird, dass er vor jeder Äußerung umfassend recherchiert, kommt es in Zweifelsfällen natürlich auf den Vorsatz an. Wer nicht weiß, dass die Formel „Alles für Deutschland" als Kennzeichen der NSDAP-Sturmabteilung (SA) gilt, macht sich auch nicht strafbar. 

Im Fall von Björn Höcke war die Vorsatzfrage der entscheidende Punkt. Die Richter*innen des Landgerichts Halle nahmen dem früheren Geschichtslehrer nicht ab, nicht gewusst zu haben, welchen Ursprungs jener Spruch war, den er öffentlich verwendet hat. Sie verurteilten den Rechtsaußen-Politiker zu einer Geldstrafe von 13.000 Euro. Das Urteil vom Dienstag ist noch nicht rechtskräftig.

Natürlich lädt eine solche Rechtslage zu Versuchen ein, die Strafbarkeit zu umgehen und trotzdem zu provozieren. 1994 hat der Gesetzgeber daher in Paragraf 86a die Strafbarkeit um Kennzeichen erweitert, die verbotenen Kennzeichen „zum Verwechseln ähnlich sind". 

Zahlen-Codes von Neonazis sind nicht verboten

Anlass war der von dem Neonazi Michael Kühnen genutzte „Kühnen-Gruß" mit austrecktem Arm und drei abgespreizten Fingern. Damit ist aber nicht jede Umgehungshandlung strafbar. Die bei Rechtsradikalen beliebten Zahlenkombinationen 18 und 88 sind zum Beispiel keine strafbaren Kennzeichen. Hier werden die Buchstaben A und H nach dem Stand im Alphabet in die Zahlen 1 und 8 übersetzt, sodass 18 für „Adolf Hitler" steht und 88 für „Heil Hitler". Mit der „88" wurde damit zwar ein neues Kennzeichen geschaffen, das aber kein von der NSDAP verwendetes Kennzeichen war.

Im Jahr 2005 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Formel „Ruhm und Ehre der Waffen-SS" kein gemäß Paragraf 86a strafbares Kennzeichen ist, weil es zu NS-Zeiten nie eine derartige oder ähnliche Parole gegeben hat. 

Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass der heutige Slogan „Ruhm und Ehre" einer Parole der Hitlerjugend („Blut und Ehre") metrisch und phonetisch stark ähnele. Der BGH ließ dies aber nicht gelten, unter anderem weil Hitlerjugend und Waffen-SS zwei unterschiedliche Organisationen waren. Deshalb müsse die Parole aber nicht straflos sein, so der BGH, infrage komme auch eine Strafbarkeit gemäß Paragraf 86, Absatz 1, Nr. 4 („Fortsetzung der Bestrebungen ehemaliger NS-Organisationen") oder Paragraf 130, Absatz 4 („Verherrlichung der NS-Gewalt und Willkürherrschaft").

Kennzeichen sollen aus dem Verkehr gezogen werden

Sinn von Paragraf 86a ist es laut Rechtsprechung, die Kennzeichen verbotener Organisationen zu tabuisieren. Diese sollen im Alltag keine normale Rolle spielen. Es soll nicht der Eindruck entstehen, als seien die Organisationen gar nicht verboten. 

Es kommt daher nicht darauf an, dass der Benutzers mit dem Kennzeichen für die Organisation werben will. Auch der rein kommerzielle Gebrauch von Hakenkreuzen ist demnach strafbar. Ausnahmen sieht die Strafnorm vor, wenn die Darstellung solcher Kennzeichen unter anderem der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Wissenschaft oder der Bildberichterstattung über geschichtliche Vorgänge dient.

Nicht ausdrücklich erfasst von dieser Klausel war der Gebrauch von Hakenkreuzen in der Symbolik der Nazigegner. Dort gibt es unzählige Motive auf Aufklebern und T-Shirts, bei denen Hakenkreuze zerschlagen, zertreten oder in den Papierkorb geworfen werden. 

Wann die Verwendung von NS-Symbolen erlaubt ist

Unter Berufung auf die Tabuisierungsfunktion des Paragrafen 86a wurde 2006 ein Punk-Versandhändler vom Landgericht Stuttgart zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er solche Antifa-Produkte mit Hakenkreuzen verkauft hatte. Der Bundesgerichtshof hob die Bestrafung 2007 aber wieder auf und stellte klar, dass die Verwendung von NS-Kennzeichen immer dann zulässig ist,  „wenn die Darstellung eindeutig die Bekämpfung der NS-Ideologie zum Ausdruck bringt".

Schon 1972 hatte der BGH die Verurteilung eines linken Demonstranten aufgehoben, der Polizisten den Hitlergruß gezeigt hatte. Dieser singuläre und kurze Protest gegen vermeintlich nazistische Methoden der Polizei könne noch nicht zu einer Gewöhnung der Öffentlichkeit an NS-Symbole führen, hieß es damals.

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