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Heizungsgesetz: Worüber der Bundestag am Freitag abstimmt

Heizungsgesetz Worüber der Bundestag am Freitag abstimmt
Müssen funktionierende Öl- oder Gasheizungen nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz ausgetauscht werden?

Müssen funktionierende Öl- oder Gasheizungen nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz ausgetauscht werden?

Nein. Das war auch – trotz anderslautender Behauptungen mancher Parteien und von Boulevardmedien – nie vorgesehen. Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll lediglich Vorgaben für den Einbau neuer Heizungen machen. Niemand muss also seine funktionierende Heizung ausbauen und man darf sie auch reparieren lassen. Schon vor der Novelle gab es jedoch eine Vorgabe im GEG, dass unter bestimmten Voraussetzungen Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden müssen. Daran ändert sich nichts.

Welche Vorgaben macht das geplante Gebäudeenergiegesetz beim Thema Heizungen?

Kern des Gebäudeenergiegesetzes – auch Heizungsgesetz genannt – ist die Vorgabe, dass künftig nur noch Heizungen neu eingebaut werden dürfen, die zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden können. Das muss ausdrücklich keine Wärmepumpe sein. Möglich sollen u. a. auch Solarthermie oder Biomasse wie Holz oder Pellets sein. Allerdings gilt die neue Vorgabe ab dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2024 zunächst nur für Neubaugebiete. Für Bestandsbauten richtet sich der Zeitpunkt für den Einbau neuer Heizungen nach der kommunalen Wärmeplanung, einer Übersicht, wo Nah- und Fernwärmenetze entstehen sollen und wo das bestehende Gas- auf ein Fernwärmenetz umgestellt wird. Städte mit mehr als 100.000 Einwohner*innen müssen ihre Wärmeplanung bis 2026 vorlegen, kleinere Städte und Gemeinden bis 2028. Bis dahin bleibt für Heizungsbesitzer alles beim alten. Und wer an ein Fernwärmenetz angeschlossen wird, erfüllt automatisch die Vorgaben des neuen GEG.

Ist der Einbau neuer Gasheizungen ab dem kommenden Jahr verboten?

Nein. Der Einbau soll aber nur möglich sein, wenn vorher eine verpflichtende Beratung stattgefunden hat. In dieser werden die Heizungsbesitzer*innen darüber aufgeklärt, dass sie aufgrund des steigenden CO2-Preises und den Vorgaben des Klimaschutzgesetzes mit steigenden Betriebskosten rechnen müssen und nicht von einer unbegrenzten Nutzungsdauer der Gasheizung ausgehen können. Zusätzlich soll es eine Aufklärungskampagne der Bundesregierung geben. Wer sich trotzdem für eine Gasheizung entscheidet, muss ab 2029 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent klimaneutrale Gase wie Biomethan oder Wasserstoff nutzen.

Was passiert, wenn meine Öl- oder Gasheizung irreparabel kaputt ist?

Für diesen Fall soll es eine Übergangsfrist von fünf Jahren geben. In dieser Zeit dürfen weiter Heizungsanlagen eingebaut, aufgestellt und betrieben werden, die nicht die GEG-Anforderungen von mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien erfüllen. So gewinnen Heizungsbesitzer Zeit, bis die Wärmeplanung vorliegt und sie sich auf dieser Grundlage für eine passende klimafreundliche Heizung entscheiden können.

Welche Förderungen können für den Heizungstausch in Anspruch genommen werden?

Mit einer „Sockelförderung“ von 30 Prozent sollen alle Heizungsbesitzer*innen gefördert werden. Hinzu kommt eine „Sozialkomponente“ von 30 Prozent zusätzlicher Förderung. In ihren Genuss kommen Eigentümer*innen mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro im Jahr. Damit sollen gerade Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen besonders unterstützt werden. Wer seine Heizung besonders schnell tauscht, bekommt eine zusätzliche Förderung: Der Klima-Geschwindigkeitsbonus umfasst 20 Prozent der Investitionskosten für den Heizungstausch und soll ab 2028 alle zwei Jahre um drei Prozent reduziert werden. Die Höchstsumme der Förderung ist bei 70 Prozent gedeckelt.

Was gilt für Mieter*innen?

Über eine neue Modernisierungsumlage sollen Vermieter*innen die Investitionskosten für den Heizungstausch in Höhe von zehn Prozent auf den Mieter umlegen können, allerdings nur unter der Bedingung, dass eine Förderung vom Vermieter auch wirklich in Anspruch genommen und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abgezogen wird. Die maximal mögliche Mieterhöhung pro Quadratmeter darf in keinem Fall 50 Cent übersteigen. Wird der Heizungstausch mit weiteren Modernisierungsmaßnahmen kombiniert, soll immer die Gesamtkappungsgrenze von drei Euro (in Ausnahmefällen von zwei Euro) pro Quadratmeter greifen.

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